Baurecht

Nach §3 der Bauordnung sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemeinen anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Durch die Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (PrüfVO) ist eine Prüfung der technischen Anlagen durch Prüfsachverständige vorgegeben.