Prüffristen

Folgende technische Anlagen in Sonderbauten sind durch Prüfsachverständige gemäß § 3 der PrüfVO in festgelegten Zeiträumen zu prüfen:
Prüffrist 3 Jahre:
• CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen
• ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen
• lüftungstechnische Anlagen
• maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen
• Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
• maschinelle Rauchabzugsanlagen
• Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen
• Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

Prüffrist 6 Jahre:
• elektrische Anlagen
• natürliche Rauchabzugsanlagen
• ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen