Mechanische Lüftungsanlagen

Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen, wenn eine natürliche Lüftung nicht möglich ist, maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Bereiche der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein. Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der CO Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³, bei anderen Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagenutzfläche abführen kann. Durch eine Prüfung der Anlagen wird festgestellt, ob die Anlagen der Baugenehmigung, der Garagenverordnung und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Duch die Prüfung ergibt sich eine Aussage über die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlagen und Einrichtungen.